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Förderberechtigte Personen bei einer Riester-Rente

Der Kreis der förderberechtigten Personen einer Riester-Rente ist groß. So sind unterschiedliche Berufsgruppen, bzw. Menschen in bestimmten Lebenssituationen unmittelbar förderberechtigt. Alle Ehepartner von unmittelbar Förderberechtigten sind mittelbar förderberechtigt. Dies bedeutet: Wenn der Förderberechtigte einen Riester-Vertrag abschließt und die notwendigen Beiträge leistet, kann auch der Ehepartner in den Genuss einer eigenen Förderung kommen.

Grundsätzlich sind folgende Personen unmittelbar förderberechtigt:

- alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer

- renteversicherungspflichtige Selbständige (wie z. B. Handwerker oder Künstler in der Künstlersozialkasse)

- Beamte, Richter, Soldaten, Wehr- und Zivildienstleistende, Amtsträger

- geringfügig Beschäftigte (400€-Jober), sofern auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird

- Kindererziehende (maximal für die ersten drei Jahre eines jeden Kindes)

- Empfänger von Lohnersatzleistungen (ALG I, ALG II/Hartz IV)

- Landwirte, sofern pflichtversichert nach dem Gesetz der Alterssicherung

- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

- Bezieher von Krankengeld und vollsändig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen

NICHT förderberechtigt sind folgende Personenkreise:

- nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige

- freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung Einzahlende

- Pflichtversicherte in Einrichtungen einer berufsständigen Versorgung

- geringfügig, versicherungsfreie Beschäftigte

- Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit

- Altersrentner

- Studenten, die rentenversicherungsfrei sind

Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Personengruppen nicht auch eine Riester-Rente abschließen könnten. Sie kommen aber nicht in den Genuss einer Förderungen, können aber von anderen Produktvorteilen, wie beispielsweise der Abgeltungssteuerfreiheit, profitieren. Lesen Sie dazu auch unsere Ausführungen zum Vermögenssparplan Premium von DWS Investment.